Mieterrechte bei Nebenkosten werden vom BGH gestärkt

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Mieterrechte bei Nebenkosten werden vom BGH gestärkt

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 März 2018
Der  Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte von Mietern bei  Nebenkostenabrechnungen in zwei aktuellen Entscheidungen gestärkt. Der  BGH entschied, dass Mieter, wenn sie deutlich überhöhte Abrechnungen  seitens der Energieversorger erhalten, diese nicht bezahlen müssen.  Soweit die ernsthafte Möglichkeit „eines offensichtlichen Fehlers“ des  Versorgungsunternehmens besteht, könne eine Zahlung verweigert werden.  Dies beziehe sich allerdings nicht auf Nachforderungen, die im üblichen  Rahmen von einigen Hundert Euro ausfallen würden.

Konkret  hatte ein Seniorenehepaar von dem Oldenburger Stromanbieter EWE  Stromnachzahlungsforderungen von über 9.000 Euro erhalten. Dieser  Verbrauch hätte eine über 1000-prozentige Steigerung zum Vorjahr  dargestellt. Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Stromanbieters  zurück, mit der Begründung, dass der Lebenszuschnitt des  Rentnerehepaares dagegen spreche, einen solchen Stromverbrauch  verursacht zu haben. Angeblich hätte das Ehepaar fast 32.000 kw/h  verbraucht. Demgegenüber argumentierte das Stromunternehmen zwar, dass  der Zähler gutachterlich überprüft worden sei, drangen hiermit  allerdings in der Vorinstanz beim Oberlandesgericht, wie auch beim BGH,  nicht durch. Der Stromanbieter hätte letztendlich beweisen müssen, dass  die Senioren tatsächlich die von ihm berechneten fast 32.000 kw/h  verbraucht hätten, was nicht gelang.

In einem  weiteren Fall, der gleichermaßen beim BGH entschieden worden ist, ging  es um eine Wohnung in Südhessen, in welcher die Mieter einer  3-Zimmer-Wohnung mehr als 5.000 Euro an Heizkosten für zwei Jahre  nachzahlen sollten. Dieser Nachzahlungsbetrag entsprach knapp der Hälfte  der im ganzen Haus verbrauchten Heizenergie, obwohl der Anteil an der  Gesamtwohnfläche nur bei ca. 12 Prozent lag.

In  der Vorinstanz gab das Landgericht Darmstadt dem klagenden Vermieter  zunächst Recht, wonach die Entscheidung vom BGH mit massiver Kritik an  den hessischen Richtern aufgehoben wurde. Die Vorsitzende des VIII.  Zivilsenates, Richterin am BGH, Karin Milger, sagte, das Urteil habe sie  „sprachlos“ gemacht.

Die vorgenannten  aktuellen Entscheidungen des BGH, die am 07.02.2018 ergangen sind,  werden kurzfristig auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes  nachzuvollziehen sein, die Entscheidungen werden dort unter den  Aktenzeichen VIII ZR 148/17 und VIII ZR 189/17 geführt. Derzeit hat der  BGH lediglich die Mitteilungen der Pressestelle auf seiner  Internetpräsens veröffentlicht. (http://www.bundesgerichtshof.de)

Demzufolge  kann der Rat auch hier nur lauten, Abrechnungen, die vom  Energieversorger oder von Dritten erstellt werden, nicht ohne Weiteres  ungeprüft anzuerkennen und zu zahlen, sondern diese zunächst einmal  einer umfassenden juristischen Prüfung zu unterziehen und erst dann die  berechtigten Forderungen zu begleichen.

Verfasst von Michael Kuhn



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