Das neue Pfändungsschutzkonto
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Juni 2010
Neue Regelungen zum Pfändungsschutz ab
dem 01.07.2010 – das so genannte P-Konto (Pfändungsschutzkonto).
Das Gesetz zur Reform des
Kontopfändungsschutzes tritt nunmehr zum 1. Juli in Kraft. Dieses
bedeutet eine Verbesserung und Vereinfachung des
Kontopfändungsschutzes für alle Inhaber eines Girokontos.
Bislang waren Kontoinhaber, die im
Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Anspruch genommen
wurden, darauf angewiesen, nach einer Kontopfändung über einen
Antrag beim Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz zu beantragen.
Faktisch war das Konto, nachdem dies mit einer Pfändung belastet
wurde, gesperrt. Das Vollstreckungsgericht prüfte den
Pfändungsschutzantrag und berechnete den unpfändbaren Teil des
Guthabens. Dann hob es die Pfändung in Höhe des nicht pfändbaren
Betrages auf. Dieser Betrag konnte auf dem Konto bleiben, der Rest
wurde weitergeleitet.
Nach dem neuen, nunmehr ab dem
01.07.2010 geltenden Recht, hat jeder Kunde die Möglichkeit (und das
Recht), ein sog. P-Konto (nur eins - nicht mehrere!) bei seinem
Kreditinstitut einrichten zu lassen. Hierbei kann ein bestehendes
Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Das Kreditinstitut hat
dann, wenn ein Zugriff auf das Girokonto wegen einer
Zwangsvollstreckung erfolgen soll, automatisch den pfändungsfreien
Grundbetrag zu berücksichtigen. Das sind zur Zeit 985,15 Euro! Das
Kreditinstitut darf eine diesen Grundbetrag unterschreitende
Auszahlung nicht veranlassen.
Es bedarf keiner gerichtlichen
Entscheidung mehr. Der von einer Pfändung Betroffene wird somit
vereinfachter in die Lage versetzt, seine lebensnotwendigen Zahlungen
weiterhin leisten zu können. Der Kontopfändungsschutz besteht
gleichermaßen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Damit gibt es
nunmehr auch einen Kontopfändungsschutz für Selbstständige.
Die Vorteile liegen klar auf der Hand:
Der Inhaber des P-Kontos muss zumindest in Bezug auf den Grundbetrag
keine Pfändung seines Kontos mehr befürchten. Das Konto wird in
dieser Höhe durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht gesperrt.
Das Vollstreckungsgericht muss nicht angerufen werden, um die
Pfändungsmaßnahme zu überprüfen und aufzuheben.
Soweit über den Grundbetrag
hinausgehende Pfändungen erfolgt sind, behält der Betroffene nach
wie vor die Möglichkeit, das Vollstreckungsgericht zur Überprüfung
der Pfändung nach entsprechendem Antrag aufzufordern.
Verfasst von Michael Kuhn
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