Fristlose Kündigung

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Fristlose Kündigung

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 März 2009
Kündigungen, die aufgrund eines Diebstahles, als außerordentliche (fristlose) Kündigungen ausgesprochen werden können, sind im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung schon lange Zeit bekannt und stellen keine besondere Neuheit dar. Jedoch scheint die derzeitige Wirtschaftkrise besonderen Anlass dafür zu geben, sich der Möglichkeiten von außerordentlichen Kündigung zu bedienen.

Hier mögen durchaus auch Bonuszahlungen an Bankmanager in Millionenhöhe auf der einen Seite und die Verfehlungen „des kleinen Mannes“ mit drastischen Maßnahmen auf der anderen Seite in einem besonders krassen Widerspruch zueinander stehen. Die Arbeitsgerichte hatten sich in der Vergangenheit häufiger mit Streitigkeiten auseinanderzusetzen, die „besondere“ arbeitsvertragliche Verfehlungen zum Inhalt hatten. Zwei dieser Entscheidungen hatten dabei in der Medienlandschaft für besondere Aufmerksamkeit gesorgt.

Zum einen die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, die in einem Urteil (Berufungsverfahren) vom 24.02.2009 die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt hatte, dass einer Kassiererin eines Supermarktes wegen der Unterschlagung zweier Pfandbons im Wert von 1,30 Euro rechtmäßiger Weise fristlos gekündigt worden war. Zum anderen wird derzeit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund diskutiert, in der sich zwei Bäcker gegen eine fristlose Kündigung zu wehren hatten. Diese beiden Mitarbeiter einer Bäckerei-Kette hatten sich wohl unerlaubter Weise an einem Brotaufstrich bedient, ohne diesen zu bezahlen, wobei sie die Brötchen dafür jedoch bezahlt hatten. Das Arbeitsgericht Dortmund erklärte die Entlassungen für unwirksam und gab den Kündigungsschutzklagen der Bäcker statt. Die Begründungen lagen hier jedoch zum einen in einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates bei dem einen Bäcker und bei dem anderen darin, dass im Rahmen einer Interessenabwägung, eine Entscheidung zugunsten des Bäckers ausfallen musste. (Diese Interessenabwägung hätte auch zum Nachteil des betroffenen Bäckers ausgehen können!)

Ungeachtet dessen, wie die vorgenannten Beispielsfälle aus der aktuellen arbeitsgerichtlichen Praxis von jedem persönlich gewertet werden, ist die Gefahr einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung wegen eines wichtigen Grundes für Arbeitnehmer auch aufgrund vermeintlicher „Kleinigkeiten“ stets gegeben. Als solche wichtige Gründe sieht die Rechtsprechung u.a. folgende an:

Die Androhung einer künftigen Erkrankung, die beharrliche Arbeitsverweigerung, ausländerfeindliche Äußerungen im Betrieb, grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder des Arbeitgebers, eigenmächtiger Urlaubsantritt, geschäftsschädigende Äußerungen, Vermögensdelikte (z.B. Diebstähle/ Unterschlagungen) zum Nachteil des Arbeitgebers oder anderer Kollegen usw.

Die derzeitige Wirtschaftkrise dürfte im Einzelfall durchaus dazu Veranlassung geben – aufgrund notwendiger Einsparmaßnahmen – sich mit einer (möglicherweise) berechtigten außerordentlichen Kündigung Arbeitnehmern zu entledigen. Hier kann dann durchaus bislang anstandslos hingenommenes Verhalten, so z.B. die Aneignung von Kleinigkeiten (Papier oder Bleistiften) zum Anlass für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung genommen werden.

Daher unser Rat: Versuchen Sie durch Ihr Verhalten keinerlei Anlass zu einer fristlosen Arbeitgeberkündigung zu geben. Bedenken Sie zudem, dass im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses (1. Instanz - § 12a ArbGG), der siegenden Partei kein Anspruch auf Erstattung der Kosten, z.B. des eigenen Rechtsanwaltes zugesprochen wird. Ihren Anwalt müssen Sie in der 1. Instanz immer selbst bezahlen. Es ist daher in diesem Zusammenhang ratsam, den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu überdenken.

Verfasst von Michael Kuhn



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