Polizeikontrolle mit Blaulicht aus dem Internet

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Polizeikontrolle mit Blaulicht aus dem Internet

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Oktober 2017
Im  vergangenen Sommer wurde ein 19-jähriger Münchener wegen Amtsanmaßung  zu einer Geldauflage von 1.000 Euro, zu einem Fahrverbot von drei  Monaten und zur Anfertigung eines Aufsatzes zum Thema „Warum möchte ich  Soldat werden? Was bedeutet mir die Uniform?“ verurteilt.

Folgender  Sachverhalt wurde vom AG München festgestellt: Der junge Mann kam  gemeinsam mit Bekannten auf die Idee, Freunde mit vorgetäuschten  Polizeikontrollen zu ärgern. Dafür mietete er ein schwarzes Fahrzeug mit  französischen Kennzeichen an, bestellte im Internet ein Blaulicht und  einen LED-Blitzer und wartete eines Nachts mit dem gemieteten Pkw am  Fahrzeugrand.

Sein Freund begleitete ihn  hierbei. Als ein Bekannter an den beiden vorbeifuhr, folgten sie diesem.  Beim Annähern von hinten schaltete er das bereits zuvor auf dem  Fahrzeugdach angebrachte Blaulicht an und zudem noch den hinter der  Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebrachten blauen LED-Blitzer. Der  Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges ging tatsächlich davon aus, dass  es sich um ein ziviles Dienstfahrzeug der Polizei hinter ihm handeln  würde und er sich nunmehr einer Verkehrskontrolle unterziehen müsse. Der  19-jährige stoppte sein Fahrzeug hinter dem Vorausfahrenden und kam mit  einer gelben Warnweste bekleidet an das Fahrerfenster des angehaltenen  Fahrzeuges. Nunmehr verlangte er von dem Fahrzeugführer durch das  geöffnete Fahrerfenster folgendes: „Führerschein und Fahrzeugpapiere  bitte“. Der Fahrer erkannte allerdings den am Fenster stehenden, wusste,  dass dieser nicht bei der Polizei ist, fuhr weiter und verständigte  daraufhin die Polizei.

Paragraf 132 des  Strafgesetzbuches (StGB) sieht für die Verwirklichung des Tatbestandes  der Amtsanmaßung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine  Geldstrafe vor, wobei mit Amtsanmaßung die unbefugte Ausübung eines  öffentlichen Amtes oder die Durchführung einer Handlung gemeint ist,  welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden.

Im  Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München entschuldigte  sich der Münchener bei dem Bekannten. Um ihm die strafrechtliche  Bedeutung seines Handelns zu verdeutlichen, legte das Amtsgericht dem  Angeklagten eine Geldauflage in Höhe von 1.000 Euro auf, die er an eine  gemeinnützige Einrichtung zu zahlen hatte. Im Weiteren wurde er dazu  verdonnert, einen zweiseitigen Aufsatzes zum Thema „Warum möchte ich  Soldat werden? Was bedeutet mir die Uniform?“ zu schreiben, da nach  Auffassung des Gerichtes die Tat und das Verhalten des Angeklagten in  der Hauptverhandlung darauf hindeuten würde, dass dieser zu einer  Überschätzung von Machtsymbolen neige.

Dem  Umstand geschuldet, dass nach Auffassung des AG München in dieser Tat  gleichermaßen eine grobe Verletzung der Pflichten eines  Kraftfahrzeugführers gesehen wurde, wurde dem Münchener außerdem ein  dreimonatiges Fahrverbot gemäß Paragraf 44 StGB auferlegt. Überdies  wurden das Blaulicht und der LED-Blitzer eingezogen.

Der  Angeklagte Münchener hatte zudem gegen Paragraf 38 der StVO verstoßen,  indem er ein blaues Blinklicht benutzt hat. Ein solches darf allein von  den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder  sonstigen Einsatzstellen verwendet werden. Bereits hieraus hätte ihm  gemäß des Tatbestandes Nr. 134 der Bußgeldkatalogverordnung ein  Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro auferlegt werden können.

Verfasst von Michael Kuhn



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