Polizeikontrolle mit Blaulicht aus dem Internet
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Oktober 2017
Im vergangenen Sommer wurde ein 19-jähriger Münchener wegen Amtsanmaßung zu einer Geldauflage von 1.000 Euro, zu einem Fahrverbot von drei Monaten und zur Anfertigung eines Aufsatzes zum Thema „Warum möchte ich Soldat werden? Was bedeutet mir die Uniform?“ verurteilt.
Folgender Sachverhalt wurde vom AG München festgestellt: Der junge Mann kam gemeinsam mit Bekannten auf die Idee, Freunde mit vorgetäuschten Polizeikontrollen zu ärgern. Dafür mietete er ein schwarzes Fahrzeug mit französischen Kennzeichen an, bestellte im Internet ein Blaulicht und einen LED-Blitzer und wartete eines Nachts mit dem gemieteten Pkw am Fahrzeugrand.
Sein Freund begleitete ihn hierbei. Als ein Bekannter an den beiden vorbeifuhr, folgten sie diesem. Beim Annähern von hinten schaltete er das bereits zuvor auf dem Fahrzeugdach angebrachte Blaulicht an und zudem noch den hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebrachten blauen LED-Blitzer. Der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges ging tatsächlich davon aus, dass es sich um ein ziviles Dienstfahrzeug der Polizei hinter ihm handeln würde und er sich nunmehr einer Verkehrskontrolle unterziehen müsse. Der 19-jährige stoppte sein Fahrzeug hinter dem Vorausfahrenden und kam mit einer gelben Warnweste bekleidet an das Fahrerfenster des angehaltenen Fahrzeuges. Nunmehr verlangte er von dem Fahrzeugführer durch das geöffnete Fahrerfenster folgendes: „Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte“. Der Fahrer erkannte allerdings den am Fenster stehenden, wusste, dass dieser nicht bei der Polizei ist, fuhr weiter und verständigte daraufhin die Polizei.
Paragraf 132 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht für die Verwirklichung des Tatbestandes der Amtsanmaßung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wobei mit Amtsanmaßung die unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes oder die Durchführung einer Handlung gemeint ist, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden.
Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München entschuldigte sich der Münchener bei dem Bekannten. Um ihm die strafrechtliche Bedeutung seines Handelns zu verdeutlichen, legte das Amtsgericht dem Angeklagten eine Geldauflage in Höhe von 1.000 Euro auf, die er an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen hatte. Im Weiteren wurde er dazu verdonnert, einen zweiseitigen Aufsatzes zum Thema „Warum möchte ich Soldat werden? Was bedeutet mir die Uniform?“ zu schreiben, da nach Auffassung des Gerichtes die Tat und das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf hindeuten würde, dass dieser zu einer Überschätzung von Machtsymbolen neige.
Dem Umstand geschuldet, dass nach Auffassung des AG München in dieser Tat gleichermaßen eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gesehen wurde, wurde dem Münchener außerdem ein dreimonatiges Fahrverbot gemäß Paragraf 44 StGB auferlegt. Überdies wurden das Blaulicht und der LED-Blitzer eingezogen.
Der Angeklagte Münchener hatte zudem gegen Paragraf 38 der StVO verstoßen, indem er ein blaues Blinklicht benutzt hat. Ein solches darf allein von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen verwendet werden. Bereits hieraus hätte ihm gemäß des Tatbestandes Nr. 134 der Bußgeldkatalogverordnung ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro auferlegt werden können.
Verfasst von Michael Kuhn
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