Streit am Gartenzaun
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 20 April 2021
Bald beginnt die Grillsaison - was ist erlaubt?
Der Frühling zeigt seine ersten Blüten, die Tage werden länger und das
Wetter wird besser. Wenn nicht jeden Tag eine gewisse pandemiebedingte
Grundsorge gegenwärtig wäre, dann wäre es die richtige Jahreszeit, um mal
wieder Sonne zu tanken und sich beim gemeinsamen Grillen mit der Familie und
den Freunden zu entspannen.
In diesem Artikel befassen wir uns mit dem Grillen als häufiges
Streitthema am Gartenzaun. Auf die Einschränkungen, die sich aus den jeweils
gültigen Allgemeinverfügungen ergeben, gehen wir nicht ein, jedoch sollten
diese natürlich beachtet werden.
Eine häufig gestellte Frage ist: Dürfen wir im eigenen Garten oder auf
dem eigenen Balkon so viel grillen wie wir möchten oder gibt es
Einschränkungen? Um die Antwort vorweg zu nehmen: Es ist nicht alles erlaubt!
Es gibt zeitliche, räumliche und teilweise sogar vollständige Einschränkungen. Tatsächlich
müssen Sachverhalte häufig differenziert betrachtet und Interessen
gegeneinander abgewogen werden.
So ist beispielsweise zu unterscheiden, ob wir als Eigentümer in einem
Haus mit großem Garten und weitläufiger Nachbarschaft leben oder in einem Haus
mit kleinem Garten und einer lichten Nachbarschaft oder in einer Wohnung, wo
lediglich ein Balkon oder eine Terrasse zur Verfügung stehen. Grundsätzlich
gilt, dass der durch das Grillen verursachte Rauch die Nachbarschaft nicht oder
nicht stark beeinträchtigen darf.
§ 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW besagt zum Verweilen im
Freien: Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der
Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z. B.
Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft und die
Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden könnte.
Es gibt einige Entscheidungen, bei denen sich Gerichte mit dieser
Thematik auseinandergesetzt haben. Dabei kann man festhalten, dass die
Rechtsprechung nicht einheitlich ist, wobei die Sachverhalte im Detail aber
auch durchaus unterschiedlich waren. So gab es ein Urteil des AG Bonn, Az.: 6 C 545/96,
das zu der Entscheidung kam, dass nur mit einer Vorankündigung von 48 Stunden
einmal im Monat gegrillt werden dürfe. Das OLG Oldenburg kam in einem Verfahren
im Jahre 2002 hingegen zu der Entscheidung, dass Nachbarn das Grillen viermal
im Jahr dulden müssten. Es lässt sich festhalten, dass die Art des Grillens -
ob mit Holzkohle, mit Gas oder elektrisch - und die damit verbundene, als
belästigend empfundene Rauch- und Emissionsentwicklung dafür maßgeblich sein
kann, wie oft das Grillen zulässig ist.
Sofern Vermieter im Rahmen des Mietvertrages ein Grillen auf dem Balkon
untersagen, sind solche Vereinbarungen regelmäßig zulässig und vom Mieter
hinzunehmen. Allen Rat- und Rechtssuchenden wünschen wir eine schöne Frühlingszeit
mit möglichst vielen freudigen Grillerlebnissen unter Einhaltung der
rechtlichen Bestimmungen.
Michael Kuhn
Rechtsanwalt aus der Kanzlei Rechtsanwälte BÜNTE & KUHN in
Bürogemeinschaft mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Verkehrsrecht und
Vertragsrecht
0
Rezensionen