Hund bei Hitze im Auto zurückgelassen

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Hund bei Hitze im Auto zurückgelassen

RA Kuhn
Veröffentlicht von Michael Kuhn · 1 Mai 2018
Am 29.11.2017 hatte das AG München über einen tierrechtlichen Fall zu entscheiden (AZ: 1115 OWi 236 Js 193231/17). Es lagen dabei folgende unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen zu Grunde:

Eine 29-jährige Frau aus München hatte gegenüber der Polizei angegeben, sie hätte ihren Hund, eine Rottweiler/Doggenmischung, bei offenem Autofenster auf einem Parkplatz der Stadt Hof für etwa 20 Minuten im Fahrzeug gelassen. Zudem wäre eine Wasserschale im Fahrzeug gewesen und überdies hätte sie rund alle 10 Minuten das Fahrzeug kontrolliert, wobei dann bei der zweiten Kontrolle bereits die Polizei beim Fahrzeug gewesen wäre und den Hund gewaltsam mitgenommen hätte. Das Hecheln des Hundes sei, genau wie die blutunterlaufenen Augen, bei der Rasse „ganz normal.“

Laut der Aussage einer Zeugin hatte sich der Sachverhalt allerdings in der Weise ereignet, dass diese das unversperrte Fahrzeug auf dem Parkplatz bereits gegen 11 Uhr entdeckt habe. Schon zu diesem Zeitpunkt sei ihr aufgefallen, dass der Hund heftig gehechelt und Schaum vor dem Mund gehabt hätte. Die Beifahrerseite hätte eine mit fünf Zentimeter geöffnete Scheibe aufgewiesen, alle anderen Fenster wären verschlossen gewesen. Überdies hätte im Fußraum lediglich eine verschlossene Flasche Wasser gelegen.

Im Weiteren wurde ein gegen 11.20 Uhr zum Fahrzeug gekommener Polizist vernommen, der angab, dass der Hund stark gehechelt hätte, ihm Eiter aus den Augen gelaufen sei und er hyperventiliert habe. Die Außentemperatur hätte 25 Grad betragen und die Hundehalterin hätte das Tier von der Polizeiwache erst gegen 16.00 Uhr abgeholt und sich hierbei auch noch massiv aufgeregt.

Der im Prozess zu Wort gekommene Tierarzt gab an, dass das Hyperventilieren des Tieres und der Schaum vorm Mund bereits auf eine erhöhte Thermoregulationsaktivität des Hundes wegen der Hitze im Auto schließen lasse. Durch ein mögliches Austrocknen des Tieres aufgrund eines akuten Flüssigkeitsmangels könnten die Körperfunktionen erheblich beeinträchtigt werden.

Das Amtsgericht München verurteilte die Hundehalterin zu einer Geldbuße von 200 Euro. Die Verurteilte hatte nach Auffassung des Gerichtes einen Verstoß gegen § 18 Abs. (1) des Tierschutzgesetzes begangen, da sie ohne einen nachvollziehbaren Grund dem Hund fahrlässig nicht unerhebliche Leiden zugefügt hatte.  Hierbei stellte das Gericht fest, dass die Hundehalterin diese Gefahr für das Tier hätte durchaus erkennen können, auch wäre es ihr durch geeignete Maßnahmen möglich gewesen, z.B. durch ein weiteres Öffnen der Fenster oder das Bereitstellen von Wasser, das Leiden des Tieres zu vermeiden.

Demzufolge kann der Rat nur lauten, gerade in der kommenden warmen, sommerlichen Jahreszeit ganz besonders auf die Gesundheit von im Fahrzeug wartenden Tieren zu achten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jedwede Gefährdung auszuschließen.


Verfasst von Michael Kuhn



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