Hund
bei Hitze im Auto zurückgelassen - Geldbuße wegen Tiermisshandlung
Verfasst von Michael Kuhn
Am 29.11.2017 hatte das AG
München über einen tierrechtlichen Fall zu entscheiden (AZ:
1115 OWi 236 Js 193231/17). Es
lagen dabei folgende unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen zu
Grunde:
Eine
29-jährige Frau aus München hatte gegenüber der Polizei angegeben,
sie hätte ihren Hund, eine Rottweiler/Doggenmischung, bei offenem
Autofenster auf einem Parkplatz der Stadt Hof für etwa 20 Minuten im
Fahrzeug gelassen. Zudem wäre eine Wasserschale im Fahrzeug gewesen
und überdies hätte sie rund alle 10 Minuten das Fahrzeug
kontrolliert, wobei dann bei der zweiten Kontrolle bereits die
Polizei beim Fahrzeug gewesen wäre und den Hund gewaltsam
mitgenommen hätte. Das Hecheln des Hundes sei, genau wie die
blutunterlaufenen Augen, bei der Rasse „ganz normal.“
Laut
der Aussage einer Zeugin hatte sich der Sachverhalt allerdings in der
Weise ereignet, dass diese das unversperrte Fahrzeug auf dem
Parkplatz bereits gegen 11 Uhr entdeckt habe. Schon zu diesem
Zeitpunkt sei ihr aufgefallen, dass der Hund heftig gehechelt und
Schaum vor dem Mund gehabt hätte. Die Beifahrerseite hätte eine mit
fünf Zentimeter geöffnete Scheibe aufgewiesen, alle anderen Fenster
wären verschlossen gewesen. Überdies hätte im Fußraum lediglich
eine verschlossene Flasche Wasser gelegen.
Im
Weiteren wurde ein gegen 11.20 Uhr zum Fahrzeug gekommener Polizist
vernommen, der angab, dass der Hund stark gehechelt hätte, ihm Eiter
aus den Augen gelaufen sei und er hyperventiliert habe. Die
Außentemperatur hätte 25 Grad betragen und die Hundehalterin hätte
das Tier von der Polizeiwache erst gegen 16.00 Uhr abgeholt und sich
hierbei auch noch massiv aufgeregt.
Der
im Prozess zu Wort gekommene Tierarzt gab an, dass das
Hyperventilieren des Tieres und der Schaum vorm Mund bereits auf eine
erhöhte Thermoregulationsaktivität des Hundes wegen der Hitze im
Auto schließen lasse. Durch ein mögliches Austrocknen des Tieres
aufgrund eines akuten Flüssigkeitsmangels könnten die
Körperfunktionen erheblich beeinträchtigt werden.
Das
Amtsgericht München verurteilte die Hundehalterin zu einer Geldbuße
von 200 Euro. Die Verurteilte hatte nach Auffassung des Gerichtes
einen Verstoß gegen § 18 Abs. (1) des Tierschutzgesetzes begangen,
da sie ohne einen nachvollziehbaren Grund dem Hund fahrlässig nicht
unerhebliche Leiden zugefügt hatte. Hierbei stellte das Gericht
fest, dass die Hundehalterin diese Gefahr für das Tier hätte
durchaus erkennen können, auch wäre es ihr durch geeignete
Maßnahmen möglich gewesen, z.B. durch ein weiteres Öffnen der
Fenster oder das Bereitstellen von Wasser, das Leiden des Tieres zu
vermeiden.
Demzufolge
kann der Rat nur lauten, gerade in der kommenden warmen, sommerlichen
Jahreszeit ganz besonders auf die Gesundheit von im Fahrzeug
wartenden Tieren zu achten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
jedwede Gefährdung auszuschließen.